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Arbeitsschutz in der Gastronomie: alle Pflichten im Überblick

4 Min. LesezeitZuletzt geprüft: 22. August 2026

Arbeitsschutz klingt nach Konzern mit Sicherheitsabteilung — gilt aber ab der ersten Aushilfe. Die gute Nachricht: Der Pflichtenkatalog ist überschaubar, und für kleine Betriebe hat der Gesetzgeber echte Erleichterungen eingebaut. Hier steht das komplette Programm auf einer Seite — was verlangt wird, von wem, und womit Sie anfangen.

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Das Fundament des Arbeitsschutzes zum Selbst-Ausfüllen: Vorlage mit vorbefüllten Gastro-Gefährdungen, Maßnahmen-Spalten und Kurzcheck psychische Belastung — ohne Anmeldung, ohne E-Mail.

Kostenlose Vorlage: Gefährdungsbeurteilung (PDF)

Was der Gesetzgeber von jedem Gastro-Betrieb verlangt

Das Arbeitsschutzgesetz macht den Arbeitgeber persönlich dafür verantwortlich, dass niemand durch die Arbeit zu Schaden kommt. Die Systematik ist immer dieselbe: Gefährdungen ermitteln (§ 5 ArbSchG), das Ergebnis dokumentieren (§ 6), Schutzmaßnahmen umsetzen und die Beschäftigten unterweisen (§ 12). Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht — die Pflichten gelten ab dem ersten Beschäftigten, Minijobber und Aushilfen eingeschlossen.

Für die Gastronomie ist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) der wichtigste Akteur: Sie versichert Ihre Beschäftigten gegen Arbeitsunfälle, gibt die konkreten Regeln vor (DGUV-Vorschriften) und prüft deren Einhaltung. Daneben kontrolliert die staatliche Arbeitsschutzbehörde Ihres Bundeslandes.

Die Pflichten im Überblick

PflichtRechtsgrundlageRhythmus
Gefährdungsbeurteilung je Arbeitsbereich§§ 5, 6 ArbSchGeinmal erstellen, bei Änderungen fortschreiben
Unterweisung aller Beschäftigten§ 12 ArbSchGvor Arbeitsaufnahme, danach mindestens jährlich — dokumentiert
Sicherheitstechnische und betriebsärztliche BetreuungDGUV Vorschrift 2laufend; Kleinbetriebe: vereinfachte Formen (siehe unten)
Arbeitsmedizinische Vorsorge (z. B. bei Feuchtarbeit)ArbMedVVje nach Tätigkeit als Pflicht- oder Angebotsvorsorge
Ersthelfer und Erste-Hilfe-MaterialDGUV Vorschrift 1ab 2 anwesenden Beschäftigten mindestens 1 Ersthelfer
Feuerlöscher und BrandschutzhelferASR A2.2Löscher alle 2 Jahre warten; i. d. R. 5 % Brandschutzhelfer
Prüfung elektrischer GeräteDGUV Vorschrift 3ortsveränderliche Geräte regelmäßig — in Küchen kurze Intervalle
Infektionsschutz-Belehrung§ 43 IfSGErstbelehrung vor Arbeitsantritt, Folgebelehrung alle 2 Jahre
Besondere Regeln für JugendlicheJArbSchGlaufend: verbotene Arbeiten, Arbeitszeiten, Untersuchung
Schutz werdender MütterMuSchGanlassbezogene Beurteilung, sobald eine Schwangerschaft gemeldet ist

Die Liste sieht nach viel aus — in der Praxis hängt fast alles an der Gefährdungsbeurteilung: Aus ihr leiten sich die Unterweisungsthemen, die Vorsorge-Anlässe und die Maßnahmen ab. Wer sie sauber erstellt hat, hat den größten Teil des Systems bereits stehen.

Wer kontrolliert — und wann sie kommen

Die BGN besichtigt Betriebe regulär und anlassbezogen: nach einem meldepflichtigen Arbeitsunfall, nach einer Beschwerde aus dem Team oder wenn ein Betrieb neu aufgenommen wird. Die staatliche Arbeitsschutzbehörde prüft zusätzlich — oft gemeinsam mit anderen Kontrollen, etwa der Lebensmittelüberwachung.

Gefragt wird bei jeder Prüfung zuerst nach den Unterlagen: Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungsnachweise, Ersthelfer-Ausbildung, Prüfprotokolle. Wer die Ordner — oder das digitale Archiv — vorlegen kann, hat den unangenehmen Teil meist schon hinter sich.

Was Verstöße kosten

  • Bußgeld: Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen kosten bis zu 30.000 Euro (§ 25 ArbSchG)
  • Strafbarkeit: Wer eine Anordnung beharrlich ignoriert oder Beschäftigte konkret gefährdet, riskiert ein Strafverfahren (§ 26 ArbSchG)
  • Regress: Nach einem Unfall kann die Berufsgenossenschaft ihre Kosten beim Arbeitgeber eintreiben, wenn Pflichten grob verletzt wurden
  • Beweislast: Ohne dokumentierte Beurteilung und Unterweisung stehen Sie nach einem Unfall praktisch immer in der Defensive

Die fünf Lücken, die am häufigsten auffallen

  • Keine oder veraltete Gefährdungsbeurteilung — der Klassiker, siehe unser eigener Ratgeber dazu
  • Unterweisungen finden statt, sind aber nirgends dokumentiert — und zählen damit nicht
  • Kein ausgebildeter Ersthelfer im Haus oder die Auffrischung (alle 2 Jahre) ist abgelaufen
  • Die Folgebelehrung nach § 43 IfSG wird nach der Erstbelehrung nie wiederholt
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Feuchtarbeit (Spüle!) ist schlicht unbekannt

Kleiner Betrieb, kleinere Pflichten: die Erleichterungen

Wer wenige Beschäftigte hat, muss keine eigene Sicherheitsfachkraft einstellen: Die DGUV Vorschrift 2 erlaubt kleinen Betrieben vereinfachte Betreuungsformen — vom Unternehmermodell mit Basisschulung bis zum für BGN-Mitglieder kostenfreien Kompetenzzentren-Modell. Gleiche Sicherheit, deutlich weniger Organisation.

In vier Schritten zum belastbaren System

  • 1. Gefährdungsbeurteilung je Bereich erstellen — sie ist das Fundament, aus dem alles Weitere folgt
  • 2. Unterweisungsthemen direkt aus der Beurteilung ableiten und jährlich mit Unterschrift dokumentieren
  • 3. Vorsorge- und Ausbildungstermine erfassen: Ersthelfer, Belehrungen, arbeitsmedizinische Vorsorge — mit Wiedervorlage
  • 4. Wiederkehrende Prüfungen terminieren: Feuerlöscher, Elektrogeräte, Fortschreibung der Beurteilung

Der häufigste Fehler ist nicht Nachlässigkeit, sondern Zettelwirtschaft: Die Nachweise existieren, aber niemand findet sie, wenn die Prüferin davorsteht. Ein System — egal ob Ordner oder Software — schlägt jede Einzellösung.

Häufige Fragen

Brauche ich als kleiner Betrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Eine Betreuung ist Pflicht, aber kleine Betriebe dürfen vereinfachte Formen nutzen: Unternehmermodell mit Basisschulung oder das Kompetenzzentren-Modell der BGN. Eine eigene Sicherheitsfachkraft einzustellen ist dafür nicht nötig.

Reicht eine mündliche Unterweisung?

Nein. Die Unterweisung muss dokumentiert sein — Thema, Datum, Unterschrift der Teilnehmenden. Was nicht dokumentiert ist, gilt bei einer Prüfung oder nach einem Unfall als nicht geschehen.

Wie oft müssen Feuerlöscher geprüft werden?

Die Instandhaltung durch einen Fachbetrieb ist in der Regel alle zwei Jahre fällig. Zusätzlich gehört die Frage, ob genug Löscher am richtigen Ort hängen, in die Gefährdungsbeurteilung (ASR A2.2).

Gelten die Pflichten auch für Minijobber und kurzfristige Aushilfen?

Ja, vollständig. Arbeitsschutzrecht unterscheidet nicht nach Vertragsart — auch die Samstags-Aushilfe muss unterwiesen sein und zählt bei Ersthelfer-Quoten mit.

Womit fange ich an, wenn bisher nichts existiert?

Mit der Gefährdungsbeurteilung. Sie ist die Pflicht, nach der zuerst gefragt wird, und aus ihr ergeben sich Unterweisungen, Vorsorge und Maßnahmen fast von selbst. Danach Schritt für Schritt die Nachweise aufbauen.

Kostenlos zum Mitnehmen

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