Minijob in der Gastronomie 2026: die 603-Euro-Grenze und ihre Fallen
Kaum eine Branche lebt so sehr von Minijobbern wie die Gastronomie — und kaum eine Regel wird so oft falsch gerechnet wie die Verdienstgrenze. Seit sie dynamisch am Mindestlohn hängt, ändert sie sich mit jeder Erhöhung. Wer Verträge mit festen Stunden hat und nicht nachrechnet, produziert Beitragsnachforderungen auf Ansage.
Die Grenze 2026 — und warum sie sich von selbst verschiebt
Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze dynamisch: Sie beträgt 130 Mindestlohn-Stunden geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Mit dem Mindestlohn von 13,90 Euro ergibt das für 2026 genau 603 Euro im Monat. Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro — die Grenze dann auf 633 Euro.
Die Logik dahinter: Ein Minijobber soll immer etwa zehn Stunden pro Woche zum Mindestlohn arbeiten können. Wer genau zum Mindestlohn zahlt, kann 2026 also gut 43 Stunden im Monat beschäftigen. Wer mehr je Stunde zahlt, entsprechend weniger — bei 15 Euro sind es nur noch 40 Stunden.
Was zum Verdienst zählt — und was nicht
- Zählt: Grundlohn, Urlaubs- und Weihnachtsgeld (aufs Jahr umgelegt), vermögenswirksame Leistungen
- Zählt nicht: steuerfreie SFN-Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit — ein legaler Spielraum gerade in der Gastronomie
- Jahresbetrachtung: maßgeblich sind 7.236 Euro im Jahr (12 × 603) — ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten ist in bis zu zwei Kalendermonaten pro Jahr erlaubt, bis maximal zum Doppelten der Grenze
- „Unvorhersehbar" heißt Krankheitsvertretung — nicht das eingeplante Weihnachtsgeschäft
Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet. Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist genau ein Minijob anmeldefrei möglich — der zweite wird beitragspflichtig. Fragen Sie bei der Einstellung schriftlich nach weiteren Beschäftigungen.
Die Phantomlohn-Falle
Die teuerste Falle der Branche: Für die Sozialversicherung zählt nicht, was Sie gezahlt haben, sondern was Sie hätten zahlen müssen. Fällt ein Feiertag auf einen geplanten Arbeitstag, schulden Sie Feiertagsvergütung (§ 2 EFZG). Ist der Minijobber krank, schulden Sie Entgeltfortzahlung. Wer diese Beträge nicht zahlt, hat sie trotzdem im beitragspflichtigen Entgelt — „Phantomlohn".
Bei der Betriebsprüfung der Rentenversicherung wird genau das nachgerechnet: Dienstpläne gegen Abrechnungen. Ergebnis sind Beitragsnachforderungen für bis zu vier Jahre — und wenn der Phantomlohn die Grenze sprengt, kippt rückwirkend der ganze Minijob in die Versicherungspflicht.
Minijobber haben volle Arbeitnehmerrechte
| Recht | Gilt für Minijobber? |
|---|---|
| Mindestlohn (2026: 13,90 €/h) | Ja, ohne Ausnahme |
| Bezahlter Urlaub (mind. 4 Wochen anteilig) | Ja — wird am häufigsten „vergessen" |
| Entgeltfortzahlung bei Krankheit (6 Wochen) | Ja |
| Feiertagsvergütung | Ja, wenn die Arbeit feiertagsbedingt ausfällt |
| Kündigungsschutz, Anspruch auf Arbeitsvertrag in Textform | Ja |
| Zeitaufzeichnung nach § 17 MiLoG | Ja — im Gastgewerbe ohnehin für alle |
Der nicht gewährte Urlaub ist dabei kein Kavaliersdelikt, sondern offener Anspruch: Beim Ausscheiden muss er ausgezahlt werden — und diese Auszahlung zählt wiederum zum Verdienst. Sauberer ist, den Urlaub laufend zu gewähren wie bei jedem anderen Mitarbeiter.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn die 603-Euro-Grenze dauerhaft überschritten wird?
Der Minijob wird ab dem Überschreiten sozialversicherungspflichtig — im Bereich bis 2.000 Euro als Midijob mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen. Rückwirkend teuer wird es, wenn die Prüfung das Überschreiten erst Jahre später feststellt.
Dürfen Minijobber Trinkgeld behalten, und zählt es zur Grenze?
Freiwilliges Trinkgeld vom Gast gehört dem Mitarbeiter, ist steuerfrei und zählt nicht zur Minijob-Grenze. Anders sieht es aus, wenn der Betrieb Bedienzuschläge vereinnahmt und verteilt — dann ist es Arbeitsentgelt.
Können Schüler und Rentner einfacher beschäftigt werden?
Die 603-Euro-Regeln gelten gleich. Für kurzfristige Beschäftigung (max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr, nicht berufsmäßig) gibt es eine eigene, sozialversicherungsfreie Variante ohne Verdienstgrenze — gedacht für Saison und Ferien, mit eigenen Fallstricken bei der Berufsmäßigkeit.
Wie weise ich die Einhaltung der Grenze sauber nach?
Mit minutengenauer Zeiterfassung (§ 17 MiLoG verlangt sie im Gastgewerbe ohnehin) und Abrechnungen, die zu den erfassten Stunden passen. Wenn Stunden, Stundenlohn und Abrechnung aus einem System kommen, gibt es keine Differenzen, über die eine Prüfung stolpern kann.