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Krankmeldung in der Gastronomie: Pflichten des Arbeitgebers, eAU, Entgeltfortzahlung

5 Min. LesezeitZuletzt geprüft: 29. August 2026

Samstag, 17 Uhr, WhatsApp: „Bin krank, komme heute nicht." Für den Dienstplan ist das ein Problem — für die Lohnabrechnung beginnt jetzt ein Ablauf mit festen Regeln: Anzeige, Nachweis, elektronischer Abruf bei der Krankenkasse, sechs Wochen Entgeltfortzahlung und die Frage, was in diese sechs Wochen alles hineinzählt. Wer die Regeln kennt, zahlt weder zu viel noch zu wenig — und holt sich über die U1-Umlage einen großen Teil zurück.

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Anzeige- und Nachweispflicht: was Ihre Mitarbeiter tun müssen

Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) müssen Beschäftigte die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen — also vor Schichtbeginn, nicht erst am Abend. Die Form ist frei: Anruf, Nachricht, App. Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, muss spätestens am vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung vorliegen. Sie dürfen die Bescheinigung auch früher verlangen, sogar ab dem ersten Tag — das sollte im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsregel stehen und für alle gleich gelten.

Seit 2023 läuft der Nachweis für gesetzlich Versicherte elektronisch: Die Praxis meldet die Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse, und Sie als Arbeitgeber rufen die elektronische AU-Bescheinigung (eAU) dort ab — über das Lohnprogramm des Steuerbüros oder das SV-Meldeportal. Die Beschäftigten müssen Ihnen nur noch mitteilen, dass sie krank sind; den gelben Zettel gibt es nur noch für Privatversicherte, Minijobs in Privathaushalten und Auslandsfälle.

Entgeltfortzahlung: sechs Wochen — aber wie viel?

Nach § 3 EFZG zahlen Sie bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) das Entgelt weiter, sobald das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Die Höhe richtet sich nach dem Entgeltausfallprinzip (§ 4 EFZG): Der Mitarbeiter bekommt, was er ohne Krankheit verdient hätte — inklusive der Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge für die ausgefallenen Schichten laut Dienstplan. Nur Überstundenvergütung und echte Aufwandsentschädigungen bleiben außen vor.

Für Beschäftigte ohne feste Wochenstunden — typisch bei Aushilfen — wird auf den Durchschnitt der letzten Monate abgestellt; ein bereits veröffentlichter Dienstplan ist das stärkste Argument dafür, welche Schichten ausgefallen sind. Minijobber haben denselben Anspruch wie alle anderen. Nach Ablauf der sechs Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld; Sie melden das Ende der Entgeltfortzahlung mit der Entgeltbescheinigung an die Kasse.

SituationZählt in die 6 Wochen?
Dieselbe Krankheit, erneut innerhalb von 6 Monaten nach der letzten AUja — Fortsetzungserkrankung, Zeiten werden zusammengerechnet
Dieselbe Krankheit, aber 12 Monate seit Beginn der ersten AU vergangennein — neuer Anspruch auf 6 Wochen
Neue, andere Krankheit während laufender AUnein — kein neuer Anspruch, solange die erste AU läuft
Neue, andere Krankheit nach Wiederaufnahme der Arbeitnein — voller neuer Anspruch
Krankheit in den ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisseskein Anspruch auf Entgeltfortzahlung; Krankengeld von der Kasse

U1-Umlage: Sie bekommen einen großen Teil zurück

Betriebe mit in der Regel nicht mehr als 30 Beschäftigten nehmen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) verpflichtend am Umlageverfahren U1 teil. Sie zahlen monatlich einen Umlagesatz und bekommen dafür je nach gewähltem Erstattungssatz einen Teil der Entgeltfortzahlung von der Krankenkasse zurück — üblich sind Sätze zwischen 40 und 80 Prozent. Die Erstattung beantragt das Steuerbüro mit der Lohnabrechnung; dafür muss es die Krankheitstage kennen. Krankheitstage, die nie ans Steuerbüro gemeldet werden, sind bares Geld, das liegen bleibt.

Kind krank: Freistellung und Kinderkrankengeld

Muss ein Mitarbeiter ein krankes Kind unter zwölf Jahren betreuen, gilt zweierlei: Nach § 616 BGB besteht für wenige Tage ein Anspruch auf bezahlte Freistellung — sofern das nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist, was in der Gastronomie häufig der Fall ist. Ist § 616 BGB ausgeschlossen, greift § 45 SGB V: unbezahlte Freistellung und Kinderkrankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse für eine gesetzlich begrenzte Zahl von Arbeitstagen je Kind und Elternteil pro Jahr, für Alleinerziehende mehr. Die aktuellen Tageskontingente veröffentlichen die Krankenkassen jährlich.

Für die Lohnabrechnung heißt das: Kind-krank-Tage sind keine Entgeltfortzahlung und keine Krankheit des Mitarbeiters — sie sind eine eigene Abwesenheitsart mit eigener Bescheinigung (ärztliches Attest fürs Kind) und laufen nicht in den 42-Tage-Zähler.

Häufige Fragen

Darf ich ab dem ersten Krankheitstag ein Attest verlangen?

Ja, § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG erlaubt das ausdrücklich, auch ohne Begründung. Regeln Sie es einheitlich im Arbeitsvertrag oder per Aushang, damit es nicht als Schikane einzelner Mitarbeiter wirkt.

Muss ich Zuschläge während der Krankheit weiterzahlen?

Ja. Das Entgeltausfallprinzip umfasst die Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, die der Mitarbeiter laut Dienstplan verdient hätte. Nur Überstundenvergütung ist ausgenommen. Der veröffentlichte Dienstplan ist dafür der Nachweis.

Wann endet die Entgeltfortzahlung bei mehreren kurzen Krankheiten?

Bei derselben Krankheit werden die Zeiten zusammengerechnet, bis 42 Tage erreicht sind — außer es liegen mindestens 6 Monate zwischen den Erkrankungen oder 12 Monate seit Beginn der ersten. Verschiedene Krankheiten lösen jeweils einen neuen Anspruch aus. Ob es dieselbe Krankheit ist, erfährt der Arbeitgeber nicht von der Kasse; bei Zweifeln prüft die Krankenkasse auf Anfrage.

Haben Minijobber Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Ja, unter denselben Bedingungen: nach vier Wochen Betriebszugehörigkeit bis zu sechs Wochen in Höhe des ausgefallenen Entgelts. Über die U1-Umlage bekommen Sie auch für Minijobber einen Teil zurück.

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