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Arbeitszeitgesetz in der Gastronomie: Pausen, Ruhezeiten und die 10-Stunden-Grenze

4 Min. LesezeitZuletzt geprüft: 27. Juli 2026

Doppelschicht am Samstag, am Sonntag wieder früh rein — genau an dieser Stelle kollidiert der Gastro-Alltag mit dem Arbeitszeitgesetz. Die Regeln sind starrer, als viele denken, aber das Gastgewerbe hat eine eigene Ausnahme, die kaum jemand kennt. Wer sie richtig nutzt, plant legal, was vorher ein Verstoß war.

Die Höchstarbeitszeit: 8 Stunden — und wann 10 erlaubt sind

§ 3 ArbZG erlaubt acht Stunden werktägliche Arbeitszeit. Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist zulässig — aber nur, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Die Zehn-Stunden-Schicht ist also erlaubt, wenn an anderen Tagen entsprechend kürzer gearbeitet wird.

Wichtig: Die Grenze meint reine Arbeitszeit ohne Pausen. Eine Schicht von 11:00 bis 22:00 Uhr mit einer Stunde Pause sind zehn Stunden Arbeitszeit — das ist die absolute Obergrenze, und zwar auch dann, wenn der Laden voll ist und alle freiwillig bleiben würden. Mehr als zehn Stunden sind nie zulässig.

Pausen: ab wann, wie lange, wie teilbar

ArbeitszeitPflicht-Pause (§ 4 ArbZG)
bis 6 Stundenkeine Pause vorgeschrieben
mehr als 6 Stundenmindestens 30 Minuten
mehr als 9 Stundenmindestens 45 Minuten

Drei Regeln, an denen es in der Praxis hängt: Die Pause darf in Abschnitte von je mindestens 15 Minuten geteilt werden. Niemand darf länger als sechs Stunden am Stück ohne Pause arbeiten. Und die Pause muss im Voraus feststehen — „wenn nichts los ist, setz dich kurz hin" ist rechtlich keine Ruhepause.

Die Pause ist keine Arbeitszeit und wird nicht bezahlt. Wer durcharbeitet, dessen Schicht kann deshalb schnell die Sechs-Stunden-Marke reißen, ohne dass es jemand merkt — genau das prüft die Aufsicht in den Zeitaufzeichnungen nach.

Die Ruhezeit — und die Ausnahme nur fürs Gastgewerbe

Nach Schichtende müssen elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Das klassische Gastro-Problem: Schluss um 1:00 Uhr nachts, am nächsten Tag um 10:00 Uhr wieder da — das sind nur neun Stunden und damit ein Verstoß.

Hier greift die Sonderregel des § 5 Abs. 2 ArbZG: In Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung darf die Ruhezeit auf zehn Stunden verkürzt werden — wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. Schluss um 1:00 Uhr, Beginn um 11:00 Uhr ist damit legal, wenn der Ausgleich dokumentiert stattfindet.

Sonn- und Feiertage: erlaubt, aber mit Gegenleistung

Das Gastgewerbe darf sonn- und feiertags beschäftigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG) — sonst gäbe es keinen Sonntagsbrunch. Im Gegenzug verlangt § 11: Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben, und für jeden gearbeiteten Sonntag gibt es einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen. Für Feiertage, die auf einen Werktag fallen, beträgt die Frist acht Wochen.

Bei Jugendlichen unter 18 gilt zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz: maximal acht Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich — im Gastgewerbe dürfen über 16-Jährige bis 22:00 Uhr arbeiten, länger nicht.

Was Verstöße kosten — und wer haftet

Verstöße gegen Höchstarbeitszeit, Pausen oder Ruhezeiten sind Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 30.000 Euro (§ 22 ArbZG). Bei vorsätzlicher, beharrlicher Wiederholung oder Gefährdung der Gesundheit droht Strafbarkeit (§ 23 ArbZG). Verantwortlich ist immer der Arbeitgeber — auch dann, wenn die Schichtleitung den Plan gemacht hat.

Der praktische Haken: Verstöße entstehen selten aus Absicht, sondern beim Planen. Der Dienstplan sieht harmlos aus, aber zwischen Spätschicht und Frühschicht liegen neun Stunden, die Aushilfe ist schon bei Stunde sechseinhalb ohne Pause, und der 16. gearbeitete Sonntag fällt niemandem auf. Genau deshalb gehört die Prüfung in den Dienstplan — nicht in die Nachbereitung.

Häufige Fragen

Darf ein Mitarbeiter freiwillig länger als 10 Stunden arbeiten?

Nein. Die Höchstarbeitszeit ist nicht verhandelbar — auch nicht mit Einverständnis, auch nicht gegen Zuschlag. Einzige Ausnahmen sind Tarifverträge mit Öffnungsklauseln und echte Notfälle (§ 14 ArbZG), zu denen normaler Hochbetrieb nicht zählt.

Zählt das Personalessen als Pause?

Nur, wenn es echte Freizeit ist: mindestens 15 Minuten am Stück, im Voraus festgelegt, ohne Arbeitsverpflichtung. Essen zwischen zwei Bestellungen am Pass ist keine Ruhepause.

Gilt die 11-Stunden-Ruhezeit auch bei zwei Jobs?

Ja — die Arbeitszeiten mehrerer Arbeitgeber werden zusammengerechnet (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Wer abends bei Ihnen kellnert und morgens woanders arbeitet, kann dadurch Grenzen reißen. Fragen Sie bei der Einstellung nach weiteren Beschäftigungen.

Was prüft die Behörde konkret?

Die Arbeitszeitaufzeichnungen (§ 16 Abs. 2 ArbZG verlangt alle über acht Stunden hinausgehenden Zeiten, § 17 MiLoG im Gastgewerbe ohnehin alles), Ruhezeiten zwischen den Schichten, Pausenzeiten und die freien Sonntage. Fehlende Aufzeichnungen sind dabei ein eigener Bußgeldtatbestand.

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