ArbZG-Novelle 2026: Elektronische Zeiterfassung wird Gesetz — was auf Gastronomen zukommt
Seit Juni 2026 liegt der Referentenentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes auf dem Tisch. Zwei Dinge stehen darin, die jeden Gastronomiebetrieb betreffen: Die Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung wird ausdrücklich ins Gesetz geschrieben — und die starre Tageshöchstarbeitszeit soll flexibler werden, allerdings nur für tarifgebundene Betriebe. Hier steht, was wirklich im Entwurf steht, was noch offen ist und warum Abwarten die schlechteste Strategie ist.
Was gerade passiert — und was noch nicht
Der Referentenentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium ist der erste konkrete Schritt eines Gesetzgebungsverfahrens: Es folgen Kabinettsbeschluss, Bundestag und Bundesrat. An Details kann sich also noch etwas ändern, und einen fixen Termin fürs Inkrafttreten gibt es nicht. Die Richtung aber ist seit Jahren eindeutig — und sie zeigt auf elektronische Erfassung.
Zeiterfassung: Die Pflicht gibt es längst — neu ist „elektronisch"
Oft geht unter: Arbeitszeiten erfassen müssen Sie heute schon. Der Europäische Gerichtshof hat 2019 entschieden, dass Arbeitgeber ein System zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit brauchen (C-55/18, das „Stechuhr-Urteil"), und das Bundesarbeitsgericht hat 2022 klargestellt, dass diese Pflicht in Deutschland bereits gilt (1 ABR 22/21). Für die Gastronomie kommt § 17 MiLoG dazu: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind aufzuzeichnen — die Branche steht als Fokusbranche des Zolls ohnehin unter besonderer Beobachtung.
Der Entwurf macht daraus eine ausdrückliche gesetzliche Regel mit klaren Anforderungen: Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit sollen grundsätzlich am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufgezeichnet werden — inklusive Pausen. Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber, auch wenn die Beschäftigten selbst stempeln. Vertrauensarbeitszeit bleibt zulässig, aber nicht mehr ohne Dokumentation.
Im Klartext: Der Papier-Stundenzettel und die am Monatsende nachgetragene Excel-Liste sind Auslaufmodelle. Welche Übergangsfristen und Ausnahmen für Kleinbetriebe am Ende im Gesetz stehen, ist noch offen — dass elektronisch erfasst werden muss, ist der Kern des Entwurfs.
48-Stunden-Woche statt 8-Stunden-Tag? Nur mit Tarifvertrag
Der zweite Kernpunkt klingt nach Revolution, ist aber enger gefasst, als viele Schlagzeilen suggerieren: Tarifvertragsparteien sollen statt der täglichen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbaren können. Dann dürfen einzelne Tage länger sein, solange der Wochenrahmen stimmt — für Stoßzeiten und geteilte Dienste in der Gastronomie durchaus interessant.
Der Haken: Das gilt nur für tarifgebundene Betriebe. Der typische inhabergeführte Gastronomiebetrieb ohne Tarifvertrag bleibt bei der heutigen Regel des § 3 ArbZG — acht Stunden werktäglich, bis zu zehn mit Ausgleich. Auch die elfstündige Ruhezeit (§ 5 ArbZG) soll nur tariflich verkürzbar werden, und selbst dann nur gegen zusätzliche Gesundheitsschutz-Regeln. An den Pausenpflichten des § 4 ArbZG ändert der Entwurf nichts.
Was Sie jetzt tun sollten
Auf das Inkrafttreten zu warten, ist die teuerste Option: Dann stellen Sie unter Zeitdruck um, während der Zoll schon heute nach MiLoG prüft. Sinnvoller ist, die ohnehin bestehende Erfassungspflicht jetzt so zu erfüllen, wie der Entwurf es verlangt — dann ist die Novelle für Sie ein Nicht-Ereignis:
- Elektronisch erfassen statt Papier: Beginn, Ende, Pausen — am Tag der Arbeit, nicht am Monatsende
- Pausen dokumentieren, nicht pauschal abziehen — der Nachweis zählt, nicht die Annahme
- Verantwortung wahrnehmen: auch wenn Mitarbeiter selbst stempeln, haftet der Betrieb für die Aufzeichnung
- Aufbewahrung klären: Arbeitszeitnachweise mindestens zwei Jahre (§ 16 ArbZG, § 17 MiLoG), Lohnunterlagen deutlich länger
- Bei Tarifbindung: die neuen Wochen-Spielräume mit dem Verband beobachten
Häufige Fragen
Gilt die elektronische Zeiterfassungspflicht schon?
Als ausdrückliches Gesetz noch nicht — der Entwurf ist im Verfahren. Aber die Pflicht, Arbeitszeiten überhaupt systematisch zu erfassen, gilt bereits heute (EuGH C-55/18, BAG 1 ABR 22/21), und in der Gastronomie zusätzlich die Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG, die der Zoll kontrolliert.
Reicht mein Papier-Stundenzettel noch?
Nach MiLoG ist Papier heute formal zulässig, in der Prüfpraxis aber angreifbar — nachträglich geschriebene Zettel überzeugen weder Zoll noch Arbeitsgericht. Mit der Novelle wäre Papier endgültig am Ende: Der Entwurf verlangt elektronische Erfassung am Arbeitstag.
Ich habe keinen Tarifvertrag — bekomme ich die 48-Stunden-Woche?
Nach dem Entwurf nicht. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit sollen nur Tarifvertragsparteien vereinbaren können. Ohne Tarifbindung bleibt es bei acht Stunden werktäglich, bis zu zehn mit Ausgleich (§ 3 ArbZG).
Ändert sich etwas an Pausen und Ruhezeiten?
An den Pausen (§ 4 ArbZG: 30 Minuten ab sechs Stunden, 45 ab neun) ändert der Entwurf nichts. Die elfstündige Ruhezeit soll nur per Tarifvertrag und nur gegen erweiterte Gesundheitsschutz-Regeln verkürzbar sein.
Wann kommt das Gesetz?
Offen. Der Referentenentwurf liegt seit Juni 2026 vor; Kabinett, Bundestag und Bundesrat stehen noch aus, und politischer Streit über Details ist möglich. Mit Übergangsfristen ist zu rechnen — verlassen sollte man sich darauf nicht.