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SFN-Zuschläge in der Gastronomie: Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge steuerfrei zahlen

4 Min. LesezeitZuletzt geprüft: 27. Juli 2026

SFN-Zuschläge sind das größte legale Netto-Plus der Branche: Der Staat lässt Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge steuerfrei — als Ausgleich dafür, dass gearbeitet wird, wenn andere frei haben. Aber die Steuerfreiheit hängt an Bedingungen, und die härteste davon ist ein Stück Papier: der Einzelnachweis jeder Stunde.

Die Sätze im Überblick

ZeitraumSteuerfreier Zuschlag (§ 3b EStG)
Nachtarbeit 20:00–6:00 Uhr25 % des Grundlohns
Nachtarbeit 0:00–4:00 Uhr (Arbeitsbeginn vor Mitternacht)40 %
Sonntagsarbeit (0–24 Uhr)50 %
Gesetzliche Feiertage, Silvester ab 14:00 Uhr125 %
24.12. ab 14:00 Uhr, 25./26.12., 1. Mai150 %

Die Zuschläge sind kombinierbar: Wer in der Nacht von Samstag auf Sonntag um 1:00 Uhr arbeitet, kann Nacht- und Sonntagszuschlag nebeneinander steuerfrei erhalten. Als Sonntagsarbeit gilt dabei auch die Zeit von 0:00 bis 4:00 Uhr des Folgetags, wenn die Arbeit vor Mitternacht aufgenommen wurde — die klassische Samstagsschicht, die in den Sonntag läuft.

Die zwei Grenzen: Steuer und Sozialversicherung

Basis der Prozentsätze ist der Grundlohn je Stunde. Für die Steuerfreiheit wird er mit höchstens 50 Euro angesetzt, für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung nur mit höchstens 25 Euro. In der Gastronomie liegen die Stundenlöhne fast immer darunter — dann sind korrekt berechnete SFN-Zuschläge komplett steuer- und beitragsfrei, für Betrieb und Mitarbeiter.

Ein Rechenbeispiel: 15 Euro Grundlohn, Samstagnacht 22:00–2:00 Uhr am Feiertagswochenende gearbeitet — der Nachtzuschlag von 25 % (3,75 Euro je Stunde) kommt netto beim Mitarbeiter an. Bei vier Stunden sind das 15 Euro zusätzlich, ohne einen Cent Abzug.

Die Bedingung, an der alles hängt: der Einzelnachweis

Steuerfrei sind Zuschläge nur für tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zeiten. Das Finanzamt verlangt dafür Einzelaufzeichnungen: Wer hat wann von wann bis wann gearbeitet? Ein Dienstplan reicht nicht — er zeigt, was geplant war, nicht, was gearbeitet wurde.

Pauschale Zuschläge („200 Euro Nachtpauschale im Monat") sind nur als Abschlagszahlung zulässig und müssen spätestens zum Jahresende anhand der echten Stunden spitzabgerechnet werden. Unterbleibt das, wird die gesamte Pauschale steuer- und beitragspflichtig — rückwirkend, bei der nächsten Lohnsteuer-Außenprüfung oder DRV-Betriebsprüfung.

Sonderfälle aus dem Gastro-Alltag

  • Urlaub und Krankheit: Die Lohnfortzahlung umfasst zwar die durchschnittlichen Zuschläge — steuerfrei sind sie dann aber nicht, denn es wurde nicht tatsächlich gearbeitet.
  • Bereitschaft zählt: Auch angeordnete Anwesenheit ohne Gäste ist Arbeitszeit zu begünstigter Zeit.
  • Minijobber: Steuerfreie SFN-Zuschläge zählen nicht zur 603-Euro-Grenze — ein legaler Weg, Nachtkräfte im Minijob besser zu stellen.
  • Der 1. Mai und Weihnachten: 150 % gelten nur für diese Tage — der Feiertagszuschlag von 125 % gilt für alle übrigen gesetzlichen Feiertage des jeweiligen Bundeslandes.

Häufige Fragen

Müssen wir überhaupt Zuschläge zahlen?

Für Nachtarbeit ja — § 6 Abs. 5 ArbZG verlangt einen angemessenen Zuschlag oder Freizeitausgleich, die Rechtsprechung geht meist von 25 % aus. Sonn- und Feiertagszuschläge sind freiwillig, sofern kein Tarif- oder Arbeitsvertrag sie vorsieht. Wer sie zahlt, sollte sie steuerfrei ausgestalten — sonst verschenken beide Seiten Geld.

Gelten die Zuschläge auch für Minijobber und Aushilfen?

Ja, § 3b EStG unterscheidet nicht nach Beschäftigungsform. Praktisch relevant: Die steuerfreien Zuschläge erhöhen das Minijob-Entgelt nicht — die 603-Euro-Grenze bleibt unberührt, solange die Zuschläge korrekt berechnet und nachgewiesen sind.

Was passiert bei einem Grundlohn über 25 Euro?

Dann bleibt der Zuschlag bis zur 50-Euro-Basis steuerfrei, wird aber anteilig sozialversicherungspflichtig — der Teil des Grundlohns über 25 Euro zählt für die Beitragsberechnung nicht mehr als begünstigt. In der Gastronomie betrifft das fast nur Küchenchefs und Betriebsleitung.

Reicht unser Kassensystem als Nachweis?

Nein. Gebraucht wird eine personenbezogene Arbeitszeitaufzeichnung mit Datum, Beginn, Ende und Pausen — aus der sich die begünstigten Stunden je Mitarbeiter ergeben. Kassendaten zeigen Umsätze, keine Arbeitszeiten.

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