Funktion · Lohn
Am Monatsende Stunden zusammenrechnen, Zuschläge nachschlagen, Krankheitstage suchen und alles ans Steuerbüro mailen — und dann kommen die Rückfragen. Precoria erzeugt die Lohnvorbereitung aus den gestempelten Zeiten: eine Stundenliste je Lohnart, so wie Ihre Kanzlei sie einliest.
Export im Format für DATEV, ADDISON oder SBS mit den Lohnarten Ihrer Kanzlei. Beipackzettel mit Tagen und Besonderheiten liegt als PDF bei.
Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge werden aus den Stempelzeiten berechnet — mit den Feiertagen Ihres Bundeslands, nicht aus einer Pauschale.
Verdienstgrenze und Stunden je Minijobber laufen mit; das Personalstammblatt enthält die DEÜV-Felder, die das Steuerbüro für die Anmeldung braucht.
Entgeltfortzahlung, Kind-krank und Urlaub sind im Export als eigene Positionen enthalten — inklusive 42-Tage-Zähler bei längerer Krankheit.
Bei Neueinstellung übermittelt Precoria die Meldedaten ans Steuerbüro oder bereitet die Selbstmeldung im SV-Meldeportal vor — noch vor der ersten Schicht.
Ihre Kanzlei bekommt jeden Monat dieselbe Datei im gleichen Aufbau — keine Excel-Versionen, keine Rückfrage „welche Datei gilt?".
Aus Stempeluhr, Dienstplan, Urlaub und Krankmeldungen entsteht der Monat von selbst — Sie tragen nichts doppelt ein.
Sie sehen offene Punkte (fehlende Pause, nicht ausgestempelt) und lösen sie. Mitarbeiter bestätigen ihre Zeiten per Monats-Signatur.
Stundenliste je Lohnart plus Beipackzettel gehen ans Steuerbüro — per Download oder direkt über den Kanzlei-Zugang.
Nein. Precoria bereitet die Lohndaten vor (Stunden, Zuschläge, Fehlzeiten) und exportiert sie in das Format Ihrer Kanzlei. Die Abrechnung selbst bleibt beim Steuerbüro oder Lohnbüro — so, wie es heute schon läuft, nur ohne Zettel.
DATEV, ADDISON und SBS. Die Lohnarten-Nummern werden einmal mit Ihrer Kanzlei abgestimmt und dann je Betrieb hinterlegt.
Aus den tatsächlich gestempelten Zeiten: Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr, Sonntage und die gesetzlichen Feiertage Ihres Bundeslands. Die Sätze und steuerfreien Grenzen nach § 3b EStG hinterlegen Sie gemeinsam mit dem Steuerbüro.
Trinkgeld vom Gast ist steuerfrei nach § 3 Nr. 51 EStG und gehört nicht in den Lohnexport. Wie es sich mit Kartenzahlung und Pooling verhält, erklärt unser Ratgeber zum Thema Trinkgeld.
Lohnvorbereitung mit Export, Monats-Signatur, Zeiterfassung und Dienstplan — Betriebs-Flatrate bis 20 Mitarbeiter. Alle Pakete und Add-ons auf der Preisseite.