Kostenlose Vorlage · keine E-Mail nötig
Alles, was Betrieb und Steuerbüro für die Anmeldung einer geringfügigen Beschäftigung brauchen, auf zwei Seiten. Mit Erklärung zur Rentenversicherung und Hinweisen für den Betrieb.
Ein Minijob liegt vor, wenn der Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (§ 8 SGB IV). Die Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt und liegt 2026 bei 603 Euro im Monat. Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet. Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt nur ein Minijob anrechnungsfrei. Genau dafür fragt der Bogen weitere Beschäftigungen ab.
Minijobber sind rentenversicherungspflichtig und zahlen einen eigenen Beitragsanteil. Sie können sich auf schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber befreien lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Der Antrag gilt für die gesamte Dauer des Minijobs und kann nicht widerrufen werden. Der Betrieb bewahrt ihn bei den Lohnunterlagen auf.
Im Gastgewerbe muss der Betrieb jede neue Person vor Arbeitsbeginn sofort melden (§ 28a Abs. 4 SGB IV). Die wesentlichen Arbeitsbedingungen sind nach dem Nachweisgesetz schriftlich festzuhalten. Für die Aufzeichnung der Arbeitszeit gilt § 17 MiLoG.
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Verdienstgrenze | 603 Euro im Monat (Jahresgrenze 7.236 Euro) |
| Mindestlohn | 13,90 Euro je Stunde |
| Rentenversicherung | pflichtig, Befreiung auf Antrag |
| Sofortmeldung | vor Arbeitsbeginn im Gastgewerbe |
| Urlaub | anteilig nach Arbeitstagen je Woche |
| Arbeitszeit | Aufzeichnung nach § 17 MiLoG |
Der Bogen wandert vom Tresen ins Büro, von dort per Foto ans Steuerbüro, und drei Wochen später fehlt die Steuer-ID. Bis dahin ist die Aushilfe schon vier Schichten gelaufen.
In Precoria füllt die neue Person ihre Daten selbst in der App aus, der Betrieb sieht auf einen Blick, was noch fehlt, und die Sofortmeldung geht mit einem Klick raus. Die Personalakte ist ab dem ersten Tag vollständig.