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Zwei Seiten: die Regeln aus § 17 Mindestlohngesetz auf einen Blick und ein Monatsblatt je Mitarbeiter mit Beginn, Ende, Pause, Netto und Unterschrift.
Nach § 17 Abs. 1 Mindestlohngesetz gilt die Aufzeichnungspflicht für alle Minijobber und für alle Beschäftigten in den Branchen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Dazu gehört das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe. In der Gastronomie trifft die Pflicht also praktisch jeden Betrieb und jede Person im Team, nicht nur die Aushilfen.
Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertags vorliegen und zwei Jahre aufbewahrt werden. Wer bei einer Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit keine oder lückenhafte Aufzeichnungen vorlegt, riskiert ein Bußgeld nach § 21 MiLoG.
Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 zudem entschieden, dass Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen (1 ABR 22/21). Ein handschriftliches Blatt erfüllt das im Grundsatz, solange es vollständig und zeitnah geführt wird.
| Pflicht | Regel |
|---|---|
| Was aufzeichnen | Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit |
| Bis wann | spätestens am siebten Kalendertag nach dem Arbeitstag |
| Wie lange aufbewahren | mindestens zwei Jahre |
| Pause ab 6 Stunden | 30 Minuten, ab 9 Stunden 45 Minuten (§ 4 ArbZG) |
| Ruhezeit | 11 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen (§ 5 ArbZG) |
| Über 8 Stunden | zusätzlich aufzeichnen (§ 16 Abs. 2 ArbZG) |
Ein Blatt pro Person und Monat funktioniert, bis am siebten Tag noch drei Zeilen fehlen und niemand mehr weiß, wann die Spätschicht am Samstag wirklich zu Ende war. Bei der Kontrolle zählt nicht die schöne Tabelle, sondern ob jede Zeile zeitnah und plausibel ist.
Precoria erfasst die Zeiten am Stempelkiosk oder in der App, rechnet Pausen und Netto selbst und legt den Nachweis je Monat ab. Das Steuerbüro bekommt die Stunden fertig aufbereitet.